Durch das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg gibt es von Montag bis Samstag keine Ladenschlusszeiten mehr. Allerdings ist der gewerbliche Verkauf von Waren an folgenden Tagen grundsätzlich nicht erlaubt:
- an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
- am 24. Dezember
- Wenn dieser Tag ein Werktag ist, ist der Verkauf ab 14 Uhr verboten.
- Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel sowie alle Verkaufsstellen von Weihnachtsbäumen für höchstens drei Stunden und längstens bis 14 Uhr öffnen.
- Gesetzlich bestimmte Ausnahmen gibt es auch für folgende Branchen beziehungsweise Waren…
und jetzt werden die Ausführungen, resp. die Ausnahmen des baden-württembergischen Ladenöffnungsgesetzes erst richtig üppig! Es bleibt nur sehr weniges, dass nicht erlaubt wäre. Ausnahmen bis zum Drümmligwerden!
Hier nachzulesen, dass u.a. in Wallfahrtsorten Devotionalien an jährlich 40 Sonn- und gesetzlichen Feiertagen verkauft werden dürfen.
Worauf ich eigentlich hinaus wollte:
Ich habe mich über den heutigen Besuch unserer Freunde aus Grenzach sehr gefreut!
Sie haben – wohl um den Traditionen im Nachbartal ennet des Hornfelsens gerecht zu werden – den Umweg über Lörrach nicht gescheut. Und dort im örtlichen Migros-Markt am Sonntagnachmittag Basler Fasnachtskiechli für’s gemeinsame Zvieri eingekauft. Also heute am 30.12.2012!
Schoggi-Osterhasen waren noch keine verfügbar. 1.-August-Weggen wohl schon ausverkauft und Schoggibären schliesslich illegal.
Weil die Schlachtabfälle und Schweineschwarten aufbereitende Kinder und Erwachsene erfreuende Firma vermutlich den Bären als solchen patentieren liess.
Oder so.